Sozialrecht
Das Sozialrecht ist ein Teilgebiet des Verwaltungsrechts und umfasst alle Normen des öffentlichen Rechts, die der Absicherung sozialer Risiken wie Krankheit, Pflegebedürftigkeit, Arbeits- und Einkommenslosigkeit, Alter oder Tod dienen.
Sozialrechtliche Gesetze gewähren Ansprüche gegen Sozialleistungsträger wie Krankenkassen, Renten- und Pflegeversicherungen, Arbeitsagentur oder Jobcenter etc. auf Geld- oder Sachleistungen.
Artikel 1 Absatz 1 GG lautet: „Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.“
Gemäß Artikel 20 Abs. 1 GG ist die Bundesrepublik Deutschland ein demokratischer und sozialer Bundesstaat. Das Sozialstaatsprinzip ist durch Art 28 Abs. 1 Satz 1 GG auch in den Bundesländern verankert. Zudem gelten Rechtsstaatsprinzip und Gleichheitsgrundsatz.
Diesen verfassungsrechtlichen Prinzipien ist der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des Sozialrechts verpflichtet.
Daneben sind Prinzipien und Vorgaben aus dem Völkerrecht zu beachten wie z. B. das 2009 von der Bundesrepublik ratifizierte Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UN-Behindertenrechtskonvention, UN-BRK) oder die Genfer Flüchtlingskonvention (GFK).