Unser gesamtes Recht wird in die beiden Teilbereiche Privatrecht und öffentliches Recht unterteilt. Im Privatrecht stehen sich der einzelne Bürger und andere Rechtsträger gleichgeordnet gegenüber, während der Einzelne im öffentlichen Recht dem Staat untergeordnet ist.
Der Staat nimmt als Autorität die Angelegenheiten der Allgemeinheit wahr, der Einzelne muss sich dem Gemeinwesen unterordnen, damit die Interessen der Allgemeinheit gewahrt bleiben.
Das öffentliche Recht ist also derjenige Teil der Rechtsordnung, der das Verhältnis zwischen den einzelnen Bürgern und dem Staat und den übrigen Trägern der öffentlichen Gewalt regelt.
Desgleichen die Beziehungen der Träger öffentlicher Gewalt zueinander. Beim Völkerrecht geht es dabei um das Verhältnis gleichberechtigter Staaten untereinander.
Unter dieser Rubrik finden Sie Standardwerke, Titel zu aktuellen Themen und interessante Neuerscheinungen.
Bitte beachten Sie auch die Kategorie „Verfassungsrecht“.
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